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   OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08   

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https://dejure.org/2009,5059
OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08 (https://dejure.org/2009,5059)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2009 - 4 U 111/08 (https://dejure.org/2009,5059)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - 4 U 111/08 (https://dejure.org/2009,5059)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflicht eines Arztes über die Höhe des Honorars und die Erstattung durch eine private Krankenversicherung

  • Judicialis

    GOÄ § 1 Abs. 2; ; GOÄ § 1 Abs. 2 S. 1; ; GOÄ § ... 1 Abs. 2 S. 2; ; GOÄ § 4 Abs. 2 S. 2; ; GOÄ § 4 Abs. 5; ; ZPO § 321; ; BGB § 133; ; BGB § 145; ; BGB § 151 S. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 305 c Abs. 2; ; BGB § 311 Abs. 2; ; BGB § 611 Abs. 1; ; BGB § 612; ; BGB § 612 Abs. 1; ; BGB § 612 Abs. 2; ; HeilBerG § 42 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GOÄ § 1 Abs. 2; BGB § 242
    Aufklärungspflicht eines Arztes über die Höhe des Honorars und die Erstattung durch eine private Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Unveränderte Spielregeln bei der Abrechnung von Laborleistungen gegenüber Privatversicherten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98

    Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08
    Zudem fehlt es an einem erkennbaren Interesse des Hausarztes, eigene Ansprüche gegen den hinzugezogenen Arzt zu erwerben oder gar Verpflichtungen gegenüber dem Patienten hinsichtlich der Leistungen des Laborarztes einzugehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 22 zit. nach juris = BGHZ 142, 126).

    Weder die Klägerin noch der Beklagte konnten deshalb redlicherweise davon ausgehen, dass vertragliche Verpflichtungen nur zwischen Beklagtem und Hausarzt sowie Hausarzt und Klägerin begründet werden sollten, zumal der Hausarzt für die fachfremden Laborleistungen der Klägerin nicht nur wegen § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Kläger hätte, sondern auch, weil einem Honoraranspruch des Hausarztes § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ entgegenstünde (vgl. dazu näher OLG Celle Urteil vom 22.10.2007 - 1 U 77/07 - Rn. 20 ff. zit. nach juris = MedR 2008, 378 ausdrücklich auch für "Privatpatienten"; so auch Brück/Hess/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl., 18. EL, 2008; § 1 GOÄ Rn. 7, Anm. 7.2 m.w.N. und Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ferner für Kassenpatienten der BGH im Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 14 ff., zit. nach juris = BGHZ 142, 126; für Nichtigkeit des Behandlungsvertrages in solchen Fällen nach § 134 BGB: LG Mannheim Urteil vom 17.11.2006 - 1 S 227/05 - zit. nach juris = BGH NJW-RR 2007, 1426).

    aa) Es entspricht zudem der allgemeinen Ansicht, dass mit der Inanspruchnahme des Arztes, an den ein Patient überwiesen worden ist, ein neuer Behandlungsvertrag zwischen diesem Arzt und dem Patienten zustande kommt, und zwar auch dann, wenn lediglich "Zwischenleistungen" erbracht werden sollen und der Patient im Übrigen in der Behandlung des überweisenden Arztes verbleibt (grundlegend dazu: BGH Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 17, zit. nach juris = BGHZ 142, 126 m.w.N.; bestätigend: BGH mit Urteil vom 30.09.2003 - X ZR 10/02 - = BGH NJW-RR 2004, 140; vgl. ferner Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., 1993, Rn. 97; ebenso schon früher Uhlenbruck in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztechts, 2. Aufl. 1999, § 41 Rn. 17 Anm. VII.; a.A. für den hier nicht einschlägigen Fall des durch ein Krankenhaus an einen ambulanten Arzt zur Durchführung von Wahlleistungen überwiesenen Privatpatienten: LG Kiel, Urteil vom 03.04.2003 - 8 S 102/02, zit. nach juris).

    Soweit der Beklagte anführt, dass der Privatpatient bei Annahme eines Vertragsschlusses mit dem Laborarzt aufgrund einer womöglich fehlerhaften Überweisung seines behandelnden Arztes das zusätzliche Prozessrisiko der Inanspruchnahme seines behandelnden Arztes aus Verletzung des Arztvertrages oder seiner Krankenversicherung auf Erfüllung des Versicherungsvertrages trüge, ändert dies nichts daran, dass die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen dem Patienten und dem Laborarzt gerade auch dem wohlverstandenen Interesse des Patienten dient, denn der Patient kann gegen das Labor in aller Regel nur aufgrund eines eigenen Vertrages Auskunfts-, Einsichts- und Herausgaberechte geltend machen (vgl. dazu BGH Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 23 zit. nach juris = BGHZ 142, 126).

  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08
    Die zitierte Entscheidung des BGH beruht auf seiner ständigen Rechtsprechung, dass eine Aufklärungspflicht aus § 242 BGB dann besteht, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (BGH NJW 1989, 763).
  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 104/81

    Hinweispflicht des Arztes auf zweifelhafte Eintrittspflicht des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08
    (1) Der Bundesgerichtshof nimmt zwar eine Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes an, wenn den Umständen nach Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung bestehen (BGH Urteil vom 01.02.1983 - VI ZR 104/81 = NJW 1983, 2630).
  • BayObLG, 18.01.2022 - 1Z RR 40/20

    Vergütungspflicht auch für fachgebietsfremde Leistungen eines Facharztes

    (3) Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2010 die Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Brandenburg, Urt. v. 3. Juni 2009, 4 U 111/08) bestätigt, der Hausarzt wäre zur Vornahme der humangenetischen Untersuchungen nicht befugt gewesen (BGHZ 184, 61 Rn. 11).
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